Urteilsbegründung zu GPL in Deutschland vor Gericht durchgesetzt

isotopp image Kristian Köhntopp -
September 22, 2006
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Nachtrag zu GPL in Deutschland vor Gericht durchgesetzt :

Aus der Urteilsbegründung:

Die GPL ist auf das Rechtverhältnis zwischen den Urhebern und der Beklagten anwendbar. Die drei Softwareprogramme [ msdosfs, initrd und mtd ] werden unstreitig ausschließlich unter den Bedingungen der GPL lizensiert. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, daß der Rechteinhaber durch die unterstellung des Programms unter die GPL ein ANgebot an einen bestimmten Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird; insoweit wird man von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§151 BGB) ausgehen können.Zudem könnte sich der Beklagte dann, wenn die GPL nicht durch Einbeziehung auf das Rechtsverhältnis anwendbar wäre, auf keinerlei Berechtigung zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der drei Softwareprogramme berufen, so daß ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen wäre. Insbesondere kann in den Bedingungen der GPL keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen gesehen werden. Denn die GPL sieht gerade vor, daß die zunächst jedermann erteilte Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsfreiheit durch die Einräumung eines nichtausschließlichen Nutzungsrechts bei Verstoß gegen die GPL automatisch erlischt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, §69a, Rz. 11)….Gemaß Ziff 4. der GPL … fällt das zunächst gewährte Nutzungsrecht automatisch an den Urheber zurück, wenn der Nutzer gegen die in Ziff. 2 der GPL niedergelegten Verhaltenspflichten verstößt. Die dortigen Verhaltenspflichten sehen insbesondere vor, daß der Nutzer mit jeder Kopie einen Haftungsausschluß veröffentlicht, auf die GPL hinweist und einen Lizenztext beifügt sowie den Sourcecode des Programmes offen legt.

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