Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Deutsche Politiker haften nicht für die Produkte ihrer Arbeit. Dadurch unterscheidet sich ihre Tätigkeit von der so ziemlich aller anderen Leute. Unsere Politiker haben ein Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek beschlossen, das am 22. Juni diesen Jahres verkündet worden ist. Das Gesetz ist offensichtlich in grandiosem Unverständis über die Natur des Netzes gemacht worden, aber wer nicht haftet, darf halt auch öffentlich dumm sein.
Schauen wir also mal:
In §14 definiert dieses Gesetz eines Ablieferungspflicht für Medienwerke, die nach §14 (3) auch Webseiten (“Medienwerke in unkörperlicher Form”) erfaßt. §14 (4) legt fest, daß die Ablieferung binnen einer Woche zu erfolgen hat. §15 legt fest, daß der Ablieferungspflichtige derjenige ist, der berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, für dieses Blog also ich. §16 definiert, daß die Ablieferung unentgeltlich und auf eigene Kosten bei der Deutschen Nationalbibliothek zu erfolgen habe, wobei Medienwerke in unkörperlicher Form auch zur Abholung bereitgestellt werden können. Dann hat die Bereitstellung allerdings nach den Maßgaben der Bibliothek zu erfolgen.
§19 legt fest, daß es eine Ordnungswidrigkeit ist, das Medienwerk nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abzuliefern - bewehrt mit einer Geldbuße von bis zu €10000.
Eine Mail an die DNB ist raus, ich warte auf die Antwort.
(via Jürgen aus den Kommentaren)